Dieses Richtlinie dient mehreren Zielen:
Hierzu sind verschiedene Punkte aufgeführt, die die allgemeinen Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge betreffen. Des weiteren ermöglicht die Richtlinie Betriebsbeschränkungen mit dem Ziel, dass Luftfahrzeuge, die lediglich knapp die einzuhaltenden Vorschriften erfüllen, abzuziehen. Die Mitgliedstaaten müssen dabei sicherstellen, dass bei der Einführung neuer Betriebsbeschränkungen dies allen Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht wird, einschließlich einer Erläuterung der Gründe. Jedoch sind nach Artikel 8 und 9 auch Freistellungen aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. bei einer Eintragung der Luftfahrzeuge in Entwicklungsländern, möglich.
Das Fluglärmgesetz dient dazu, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen. Durch das Gesetz werden Lärmschutzbereiche in der Umgebung von Flugplätzen festgelegt, die in zwei Tag- und eine Nachtschutzzone unterteilt sind. Das Fluglärmgesetz enthält dabei keine Immissionsgrenzwerte. Es bestehen lediglich Regelungen über Beschränkungen der baulichen Nutzung, über Aufwendungserstattungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei vorhandenen Gebäuden in der Tag-Schutzzone I und der Nacht-Schutzzone, sowie bauliche Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone II. Das Gesetz begründet auch Ersatzansprüche von Grundstückseigentümern gegen den Flugplatzhalter.
Diese Verordnung gilt für Anlagen, die nach dem FluLärmG im Lärmschutzbereich erbaut werden dürfen. Grundsatz der Schallschutzverordnung ist, dass die baulichen Anlagen und deren Räume so anzuordnen und zu errichten sind, dass der Schallpegel vor Aufenthaltsräumen niedrig gehalten wird.
Für Schallschutzanforderungen gilt ein bewertetes Bauschalldämmmaß. Es muss von allen Bauteilen eingehalten werden. Genauso wird festgelegt, in welchen Fällen die Anforderungen für einen zufriedenstellenden Schallschutz erfüllt sind, und wann ein Nachweis für ausreichende Schalldämmung erbracht werden muss.
In allen Verordnungen wird zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des betreffenden Flughafens ein Lärmschutzbereich festgelegt, der in topographischen Karten dargestellt wird. In § 4 wird angegeben, wo man diese Karten einsehen kann. Des weiteren ist dokumentiert, dass eine bauliche Anlage, die sich zum Teil in einer Schutzzone befindet, als ganz in dieser Schutzzone gelegen gilt.
Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen legt die Verordnung ab einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen zeitliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler fest. Die zuständigen Behörden können bei Bedarf zusätzliche Einschränkungen oder weitere Landeplätze den Einschränkungen unterziehen. Sie dürfen in Einzelfällen ebenfalls Ausnahmen erteilen. Für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, gelten die zeitlichen Einschränkungen nicht. Welche Maschinen dazu gehören, wird durch die Verordnung geregelt. In den Anlagen zu dieser Verordnung sind die Lärmgrenzwerte für die jeweiligen höchstzulässigen Startmassen der Flugzeuge angegeben.
Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche werden für die unterschiedlichen Gebiete, Wochentage und Tageszeiten Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die Berechnung des Beurteilungspegels wird für Straßen in Anlage I und für Schienenwege in Anlage II ausführlich beschrieben.
Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche werden für die unterschiedlichen Gebiete, Wochentage und Tageszeiten Immissionsgrenzwerte festgelegt. Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage dieser Verordnung zu berechnen.
Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,
Die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung regelt sowohl Art als auch Umfang der notwendigen, durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen. Die Berechnung der dafür benötigten, als erforderlich bewerteten Schalldämmmaße werden in der Anlage dieser Verordnung ebenfalls dargestellt.